FG Münster - Urteil vom 13.07.2016
8 K 3646/15 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12;
Fundstellen:
NZA 2016, 1192

Anerkennung der Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 8 K 3646/15 E

DRsp Nr. 2016/14138

Anerkennung der Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2014.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Orchestermusiker und 1. Solo-... beim Philharmonischen Orchester J. tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist außerdem freiberuflich als Musiker tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aufgrund seines Dienstvertrages ist der Kläger als Orchestermitglied verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose, ein schwarzes Sakko, ein weißes oder schwarzes Hemd und Krawatte zu tragen. Der Kläger erhält als Orchestermitglied ein monatliches Kleidergeld in Höhe von 11,79 EUR, das von seinem Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.