Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 06.02.2009, 18.02.2009, 01.03.2010 und 29.07.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2011 werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR für 2007, 1.091 EUR für 2008, 598 EUR für 2009 und 1.250 EUR für 2010 berücksichtigt werden.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
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