FG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2012
7 K 3963/11 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 12 Satz 9;
Fundstellen:
BB 2012, 1189
DStRE 2012, 1365

Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Betriebsprüfers

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 3963/11 E

DRsp Nr. 2012/14168

Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Betriebsprüfers

Erforderlich für einen „anderen Arbeitsplatz” i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Daran fehlt es, wenn für 80 Prüfer eines Finanzamtes lediglich 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Als „anderer Arbeitsplatz” eines Betriebsprüfers kommen die geprüften Betriebe nicht in Betracht.

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 06.02.2009, 18.02.2009, 01.03.2010 und 29.07.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2011 werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR für 2007, 1.091 EUR für 2008, 598 EUR für 2009 und 1.250 EUR für 2010 berücksichtigt werden.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 12 Satz 9;

Tatbestand: