FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 04.09.2020
6 K 150/18
Normen:
KStG § 14 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2021, 730
GmbHR 2021, 161

Anerkennung einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2015; Finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 150/18

DRsp Nr. 2020/16925

Anerkennung einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2015; Finanzielle Eingliederung bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft

1. Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor.2. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2015 und damit zusammenhängender Fragen.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der A ... GmbH (im Folgenden: A). Diese gründete am ... 2014 - neben zwei weiteren Tochtergesellschaften - die B ... GmbH (im Folgenden: B). Gegenstand des Unternehmens war die Vercharterung eines Seeschiffs. Die B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. September bis zum 31. August. Bei der A selbst ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr.