FG Nürnberg - Urteil vom 12.01.2021
1 K 1090/19
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2;

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 1 K 1090/19

DRsp Nr. 2022/7809

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

1.

Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2019 wird die festgesetzte Körperschaftsteuer 2008 auf 0,00 € gemindert.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine GmbH und wurde mit notariellem Vertrag vom ... gegründet. Gesellschafter waren ursprünglich die B-GmbH (0,5%), die Z-Z GmbH (49,5%) und die Z 4 - 5 GmbH (50%). In der Folgezeit wurden alle Geschäftsanteile (jedenfalls seit 2003) auf die Z-H 1 - 2 - 3 GmbH übertragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren. Die Klägerin gehört zur Konzerngruppe Z .