BFH - Beschluss vom 19.10.2020
I B 20/20
Normen:
KStG § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AktG § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 213
BFH/NV 2021, 356
DStZ 2021, 155
DZWIR 2021, 179
NZG 2021, 987
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1171/19

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft bei Zulässigkeit des Verlustausgleichs durch Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen im Gewinnabführungsvertrag

BFH, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen I B 20/20

DRsp Nr. 2021/1386

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft bei Zulässigkeit des Verlustausgleichs durch Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen im Gewinnabführungsvertrag

NV: Sieht ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft die Möglichkeit des Verlustausgleichs durch Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen vor, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 302 Abs. 1 AktG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2019 – 9 K 1171/19 K wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AktG § 302 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob der zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen geschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) im Streitjahr (2017) zur Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft führt.