VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
3 ZB 16.693
Normen:
BeamtVG § 31; BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S.1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 15.4380

Anerkennung einer weiteren eigenständigen Dienstunfallfolge bei einem Beamten nach Ablauf der Ausschlussfrist

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 3 ZB 16.693

DRsp Nr. 2018/14484

Anerkennung einer weiteren eigenständigen Dienstunfallfolge bei einem Beamten nach Ablauf der Ausschlussfrist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31; BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S.1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.