LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.06.2021
L 6 U 81/19
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 98/15

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Vorliegen einer Wie-Beschäftigung bei einer Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Verpflichtung innerhalb einer gemeinschaftsbezogenen Verabredung - hier dem Zurückführen von Pferden von der Koppel eines Reiterhofs als gegenseitige Hilfe mehrerer Pferdeeigentümerinnen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 6 U 81/19

DRsp Nr. 2021/18988

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Vorliegen einer Wie-Beschäftigung bei einer Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Verpflichtung innerhalb einer gemeinschaftsbezogenen Verabredung – hier dem Zurückführen von Pferden von der Koppel eines Reiterhofs als gegenseitige Hilfe mehrerer Pferdeeigentümerinnen

Haben mehrere Pferdeeigentümerinnen sich zumindest durch jahrzehntelange Übung konkludent verabredet, dass die von ihnen jeweils am Pferdehof Anwesende die Pferde dieser Personen zur gegebenen Zeit von der Koppel in den Stall zurückführt, handeln sie jeweils als Mitglied einer gemeinschaftlichen Verbindung. Wird in jedem einzelnen Fall eine von ihnen für eine andere tätig, handelt sie nicht wie eine Beschäftigte.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 5000,- €.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Unfallverletzte beim Führen eines Pferdes für die Klägerin als Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert war.