I.
Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist Inhaber eines Sportgeschäftes, die Klin ist bei ihrem Ehemann beschäftigt. Im Jahre 2003 wurde bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei beanstandete der Prüfer des Beklagten (des Finanzamts -FA-) u.a. ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kl und der Mutter der Klin (Frau X). Diese führte im Ladengeschäft Reinigungsarbeiten durch. Der Prüfer stellte fest, dass der Kl an seine Mutter Arbeitslohn gezahlt hatte, und zwar in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 600 DM monatlich (= 7.200 DM jährlich), im Jahre 2002 in Höhe von 300 Euro monatlich (= 3.600 Euro jährlich). Der Prüfer ließ die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu, ebenso wenig Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge von 1.584 DM (2000 und 2001) und 792 Euro (2002).
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