LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 2 U 484/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 5/15

Anerkennung eines Einrisses am Pulley-System und Knochenödem als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 2 U 484/15

DRsp Nr. 2016/18500

Anerkennung eines Einrisses am Pulley-System und Knochenödem als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Schädigung am medialen Pulley-System ist grundsätzlich sowohl durch einen Unfall als auch auf degenerativer Basis möglich. 2. Für die Bejahung des Unfallzusammenhangs ist neben der Lokalisation einer Läsion und dem Unfallhergang auch der Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose maßgeblich. 3. Ohne Nachweis eines kompressiven Knochenödems direkt unter der Knorpelfläche (hier am Oberarmkopf) ist nach heutiger wissenschaftlicher Mehrheitsmeinung ein unfallbedingter Knorpelschaden nicht bildgebend im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen.

1. Das SGB VII kennt keine eigene Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Nach gängiger Rechtsprechung ist jedoch § 13 Abs. 3 SGB V analog anzuwenden. 2. Es gibt keinen Automatismus, dass das Gericht nach einer ergänzenden Stellungnahme nach § 106 SGG auch eine nach § 109 SGG einholen muss; der 109-Gutachter muss nicht das "letzte Wort" haben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wir nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand