LSG Hessen - Urteil vom 29.03.2021
L 3 U 157/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 23/17

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an Vorliegen einer den Versicherungsschutz vermittelnden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - hier verneint für eine Segwayfahrt anlässlich einer durch einen übergeordneten Konzern durchgeführten gemeinsamen VeranstaltungKeine versicherte unfallbringende Verrichtung bei der Teilnahme an einer Freizeitaktivität im Begleitprogramm einer versicherten Dienst- oder Geschäftsreise

LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen L 3 U 157/18

DRsp Nr. 2021/18761

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an Vorliegen einer den Versicherungsschutz vermittelnden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung – hier verneint für eine Segwayfahrt anlässlich einer durch einen übergeordneten Konzern durchgeführten gemeinsamen Veranstaltung Keine versicherte unfallbringende Verrichtung bei der Teilnahme an einer Freizeitaktivität im Begleitprogramm einer versicherten Dienst- oder Geschäftsreise

Zum Versicherungsschutz bei einer Segwayfahrt während einer Dienstreise

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. September 2016 (Sturz von einem Segway Personal Transporter [PT]) als Arbeitsunfall.