Der Feststellungsbescheid vom 21. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2009 wird dahingehend geändert, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nach der 1 %-Methode, sondern nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Zugrundelegung des Anteils privater Fahrten ermittelt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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