Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug steuerlich als LKW oder PKW einzustufen ist (§
I.
Der Kläger (Kl) meldete am 13.12.1995 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei Zulassungsstelle München Stadt (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Bei dem Fahrzeug, welches verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (LKW) eingestuft ist, handelt es sich um einen Mazda Typ SR 2 (sog. Kleinbus, Antriebsart: Dieselmotor) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.795 kg, Hubraum 2.184 ccm, Diesel (nicht schadstoffarm, bei Ozonalarm jedoch kein Fahrverbot s. Fotos Bl. 12 FG-Akte).
Die ZuSt teilt die Anmeldung des Fahrzeuges dem Finanzamt (FA) im Datenträgeraustausch mit. Danach erging am 04.01.1996 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als LKW nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. §
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