FG München - Urteil vom 14.02.2001
4 K 1432/00
Normen:
KrafStG § 8 ;

Anerkennung eines Kastenwagens als Lkw bei der KraftSt

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 1432/00

DRsp Nr. 2002/1102

Anerkennung eines Kastenwagens als Lkw bei der KraftSt

Das Fehlen einer durchgehenden dauerhaften festen Trennwand spricht bei einem Kastenwagen (hier Mazda Typ SR 2) gegen eine Einstufung des Fahrzeugs als Lkw.

Normenkette:

KrafStG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug steuerlich als LKW oder PKW einzustufen ist (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG-).

I.

Der Kläger (Kl) meldete am 13.12.1995 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei Zulassungsstelle München Stadt (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Bei dem Fahrzeug, welches verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (LKW) eingestuft ist, handelt es sich um einen Mazda Typ SR 2 (sog. Kleinbus, Antriebsart: Dieselmotor) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.795 kg, Hubraum 2.184 ccm, Diesel (nicht schadstoffarm, bei Ozonalarm jedoch kein Fahrverbot s. Fotos Bl. 12 FG-Akte).

Die ZuSt teilt die Anmeldung des Fahrzeuges dem Finanzamt (FA) im Datenträgeraustausch mit. Danach erging am 04.01.1996 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als LKW nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. § 8 Nr. 2 KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 314 DM).