I.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1989 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war als Hebamme selbständig tätig. Der Kläger betrieb eine Abrechnungszentrale für Hebammen. Streitig ist, ob ein zwischen den Klägern vereinbarter Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist.
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