BSG - Urteil vom 16.03.2021
B 2 U 3/19 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 16; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2021, 1460
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 208/17
SG Münster, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 134/14

Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungEigenbauvorhaben unter Beteiligung privater HelferAnforderungen an die Abgrenzung zu einer Beschäftigung, zu einer Wie-Beschäftigung, zu Tätigkeiten der Selbsthilfe und zum Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Formalversicherung

BSG, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen B 2 U 3/19 R

DRsp Nr. 2021/11022

Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Eigenbauvorhaben unter Beteiligung privater Helfer Anforderungen an die Abgrenzung zu einer Beschäftigung, zu einer "Wie-Beschäftigung", zu Tätigkeiten der Selbsthilfe und zum Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Formalversicherung

Wird eine zu einem Unfall führende Verrichtung – hier Mithilfe bei einem Bauvorhaben - aufgrund der engen Freundschaft zum Bauherrn vorgenommen, schließt diese Sonderbeziehung eine versicherte "Wie-Beschäftigung" aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 16; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger unter Unfallversicherungsschutz stand, als er sich bei der Mithilfe bei dem Bauvorhaben eines Freundes verletzte.