FG München - Urteil vom 29.06.2006
6 K 712/04
Normen:
AO (1977) § 42 ; BewG (1991) § 106 Abs. 2, 3 ; EStG § 4a ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1489

Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch

FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 712/04

DRsp Nr. 2006/22982

Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch

1. Wird im Jahr der Betriebseröffnung einkommensteuerlich ein vom Schluss des Kalenderjahres abweichender Abschlussstichtag gewählt und ergibt sich dadurch ein vom Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr von nur vier Tagen Dauer, so ist nach § 106 Abs. 3 BewG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung der Abschluss dieses Rumpfwirtschaftsjahres grundsätzlich der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu Grunde zu legen, es sei denn, es läge ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor (im Streitfall konnte offen bleiben, ob die Bildung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahrs für eine 1995 neugegründete Holdinggesellschaft zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung zum 1.1.1996 gestaltungsmissbräuchlich war). 2. Auch die Wahl des ersten Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres ist in das freie Belieben des Unternehmers gestellt und wird nur dann von § 42 AO erfasst, wenn die Wahl nur dem Zweck der Steuerminderung dient.