FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 21.11.2001
1 K 230/98
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 315

Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Einkommensteuer 1994 und 1995

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 230/98

DRsp Nr. 2002/2184

Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Einkommensteuer 1994 und 1995

Entgegen der Rechtsprechung des BFH können nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 und 1995 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die zeitliche Festlegung eines Auflösungsverlustes auf das Jahr 1980 sowie die Nichtanerkennung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. nichtselbstständiger Arbeit.