Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 und 1995 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die zeitliche Festlegung eines Auflösungsverlustes auf das Jahr 1980 sowie die Nichtanerkennung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. nichtselbstständiger Arbeit.
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