FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2007
6 K 515/06
Normen:
StBerG § 50a § 55 Abs. 2 Nr. 2 § 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1280

Anerkennung; Steuerberatungsgesellschaft; Wirtschaftlicher Verein; Widerruf; Anfechtungsklage; Feststellungsklage; Kapitalbindung; Berechtigtes Interesse - Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 515/06

DRsp Nr. 2007/13372

Anerkennung; Steuerberatungsgesellschaft; Wirtschaftlicher Verein; Widerruf; Anfechtungsklage; Feststellungsklage; Kapitalbindung; Berechtigtes Interesse - Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Dem drohenden Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann nicht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage entgegengetreten werden. 2. Insoweit fehlt es an einem berechtigten Interesse, weil es zumutbar ist, die angekündigte Widerrufsentscheidung abzuwarten und die eigenen Rechte im Rahmen einer Anfechtungsklage zu verfolgen. Denn diese Klage gegen eine solche Entscheidung hätte aufschiebende Wirkung, so dass - bei Unterliegen - die Anerkennung erst mit Rechtskraft der Entscheidung verloren würde.

Normenkette:

StBerG § 50a § 55 Abs. 2 Nr. 2 § 154 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen drohenden Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.