FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2018
1 K 419/16 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 7; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verböserungshinweis der Finanzbehörde

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 419/16 E

DRsp Nr. 2019/5945

Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verböserungshinweis der Finanzbehörde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 7; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet, haben drei Kinder und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen erklärten sie im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Grundstücken, u.a. dem hier streitigen gemischt genutzten Grundstück A in B.

Die beiden nebeneinander liegenden Grundstücke X und Y waren jeweils mit einem aneinander angrenzenden Gebäude bebaut.

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