OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2021
7 A 11229/20.OVG
Normen:
KitaG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 19;
Fundstellen:
DÖV 2021, 804
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 151/20

Anerkennung von Aufwendungen als zuschussfähige Personalkosten für den Kita-Betrieb; Wegfall des von der Katholischen Kirche gezahlten Ausgleichsbetrags ist kein Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung und gehört daher nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 7 A 11229/20.OVG

DRsp Nr. 2021/5847

Anerkennung von Aufwendungen als zuschussfähige "Personalkosten" für den Kita-Betrieb; Wegfall des von der Katholischen Kirche gezahlten Ausgleichsbetrags ist kein "Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung" und gehört daher nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten

Der infolge der Beendigung der Beteiligung an der Katholischen Zusatzversorgungskasse nach deren Satzung vom Arbeitgeber (hier: Träger einer Kindertagesstätte) zu zahlende Ausgleichsbetrag (vergleichbar zur Gegenwertzahlung nach der Satzung der VBL) stellt keinen "Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung" i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG dar und gehört daher nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KitaG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen als zuschussfähige "Personalkosten" im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG.