FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2018
11 K 212/17
Normen:
EStG (2009) § 33 Abs. 1; EStG (2009) § 33 Abs. 2; EStG (2009) § 35a Abs. 2; EStG (2009) § 35a Abs. 3;

Anerkennung von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG; Prüfung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Aufenthalts in einem Seniorenheim

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 11 K 212/17

DRsp Nr. 2019/2807

Anerkennung von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG; Prüfung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Aufenthalts in einem Seniorenheim

1. Im Falle einer Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Eine Unterscheidung zwischen "normalen" und alterbedingten Erkrankungen ist hierbei nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretendende Krankheiten können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.2. Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.3. Der Höhe nach sind Aufwendungen jedoch nicht über den Betrag berücksichtigungsfähig, der rechnerisch auf eine übliche Wohnfläche in einem Seniorenheim von 30 qm entfällt.

Normenkette:

EStG (2009) § 33 Abs. 1; EStG (2009) § 33 Abs. 2; EStG (2009) § 35a Abs. 2; EStG (2009) § 35a Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Klägerin in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.