BFH - Urteil vom 15.09.2011
VI R 15/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4489/09

Anerkennung von Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen VI R 15/11

DRsp Nr. 2011/18582

Anerkennung von Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG

NV: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Denn der Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs bleibt durch § 12 Nr. 5 EStG ebenso wie durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unberührt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) studierte im Anschluss an ihr Abitur seit 1. Januar 2005 an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt europäische Unternehmensführung. Die monatlichen Studiengebühren betrugen 600 €. Die Klägerin beendete ihr Studium am 31. Dezember 2007 als Diplomkauffrau. Während des Studiums absolvierte sie in den Jahren 2005 bis 2007 fünf Pflichtpraxisphasen und erhielt hierfür Vergütungen zwischen 1.100 € und 1.500 €. Zwei dieser Praktika leistete die Klägerin bei der Firma X, dem Unternehmen, bei dem sie seit Februar 2008 nichtselbständig tätig ist.