FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 08.04.2020
9 K 2170/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Anerkennung von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 9 K 2170/17

DRsp Nr. 2021/7759

Anerkennung von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben.

Die zusammenveranlagten und verbeamteten Kläger sind am 11.05.1948 und am 04.08.1957 geboren.

Sie sind beim A versichert (Blatt 105 f. ESt-Akten V: Versicherungsschein). Bei der Versicherung handelt es sich unstreitig um eine freiwillige private Pflegeversicherung. Zugleich sind die Kläger auch bei B kranken- und pflegeversichert. Die Versicherung bei der B umfasst eine Kranken- und Pflegeversicherung in der Form der sogenannten Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie für darüber hinausgehende Versicherungsleistungen. Für die einzelnen Veranlagungszeiträume wurden lediglich die die Basisabsicherung betreffenden an die B geleisteten Beiträge gem. § 10 Abs. 2a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung elektronisch übermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 übermittelten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger wird verwiesen auf Blatt 271 ff. der Gerichtsakte.