LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2018
L 19 R 446/17
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 192/17

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Wertung freiwilliger Beiträge während des SGB II-Leistungsbezugs als Pflichtbeiträge

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 19 R 446/17

DRsp Nr. 2018/5110

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Wertung freiwilliger Beiträge während des SGB II -Leistungsbezugs als Pflichtbeiträge

Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Geltung freiwilliger Beiträge als Pflichtbeiträge, wenn sie während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, existiert nicht.

1. Dass der Bezug von Arbeitslosengeld II ab 2011 nicht mehr Versicherungspflicht auslöst, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits entschieden hat. 2. Ein Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Erwerbsminderungsrentenversicherung auch ohne Bezug zum Erwerbsleben, wie ihn der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI operationalisiert hat, ist nur für den Personenkreis zu berücksichtigen, der diesen Schutz bereits vor der Rechtsänderung zum 01.01.1984 erworben hatte. 3. Dem wurde vom Gesetzgeber durch die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI Genüge getan.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand