FG Köln - Urteil vom 27.09.2006
11 K 5823/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 2 ; BGB § 1041 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 582

Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen des ehemaligen Brutto-Nießbrauchers als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

FG Köln, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 5823/04

DRsp Nr. 2007/522

Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen des ehemaligen Brutto-Nießbrauchers als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

Eine unter Angehörigen vereinbarte Abänderung eines Zuwendungs-Bruttonießbrauchs über vermietete Immobilien in einen gesetzlichen Nießbrauch, der zur Übernahme von Erhaltungsaufwendungen und weiteren Lasten durch den Nießbraucher führen soll, ist steuerlich anzuerkennen und führt zukünftig zu Werbungskosten des Nießbrauchers. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erhaltungskosten kurzfristig negative Einkünfte entstanden sind, der Totalgewinn aber positiv bleibt. Die spätere Belastung mit solchen Aufwendungen ist nicht etwa als nicht abziehbare Unterhaltsaufwendung gem. § 12 Nr. 2 EStG an den Nießbrauchsbesteller anzusehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 2 ; BGB § 1041 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die als Lehrerin tätige Klägerin erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.