FG Hessen - Urteil vom 03.07.2019
9 K 22/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 6 S. 1;

Anerkennung von Internatskosten als vorweggenommene Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 9 K 22/18

DRsp Nr. 2021/11326

Anerkennung von Internatskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Orientierungssätze: Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland, der vor einer dann wiederum in Deutschland absolvierten Qualifikationsphase zum Abitur stattfindet, sind als Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein deutsch-englisches Jurastudium angestrebt wurde, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, und in dem Internat ein Kurs für englisches Recht belegt wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Internatskosten als vorweggenommene Werbungskosten.

Der am 04.10.1992 geborene Kläger besuchte in den Jahren 2009 und 2010 anstelle der 11. Klasse an einem deutschen Gymnasium die Internatsschule "A School"in England. Im Anschluss absolvierte er in Deutschland die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassen 12 und 13) und bestand im Jahr 2012 das Abitur mit der Note 1,0. Danach studierte er den von der B-Universität und dem College in England angebotenen Kooperationsstudiengang "Deutsches und Englisches Recht".