Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Der Kläger ist Beamter, die Klägerin ist Sozialversicherungsangestellte. Beide erzielten im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger Kinderbetreuungskosten für das gemeinsame Kind A (geb. ...1998) für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2004 (bis zur Einschulung) in Höhe von 984 EUR sowie für das gemeinsame Kind B (geb. ...2000) für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. 2004 in Höhe von 1.968 EUR geltend.
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