FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2006
VIII 27/06
Normen:
EStG § 33c ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1675

Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bei ermäßigtem Sockelbetrag des § 33c EStG

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII 27/06

DRsp Nr. 2006/20686

Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bei ermäßigtem Sockelbetrag des § 33c EStG

1. Zu den Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 S. 1 EStG für die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten gehört neben der Haushaltszugehörigkeit des Kindes, dem Alter des Kindes und der Erwerbstätigkeit der Eltern, dass eine kostenpflichtige Betreuung eines Kindes überhaupt stattgefunden hat. 2. Die Ermäßigung des Sockelbetrages des § 33c Abs. 1 EStG von 1548 EUR erfolgt nach § 33c Abs. 2 S. 3 EStG auch dann, wenn eine kostenpflichtige Kinderbetreuung nur während einiger Monate des Jahres stattgefunden hat (hier während der ersten sechs Monate, weil das Kind danach eingeschult wurde).

Normenkette:

EStG § 33c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Der Kläger ist Beamter, die Klägerin ist Sozialversicherungsangestellte. Beide erzielten im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger Kinderbetreuungskosten für das gemeinsame Kind A (geb. ...1998) für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2004 (bis zur Einschulung) in Höhe von 984 EUR sowie für das gemeinsame Kind B (geb. ...2000) für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. 2004 in Höhe von 1.968 EUR geltend.