LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.03.2021
L 11 R 2768/20
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1-9; SGB VI § 56 Abs. 3; SGB VI § 57; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 6; SGB VI § 249 Abs. 7; FRG § 1; FRG § 28b S. 1-2; BVFG § 4; BVFG § 7 Abs. 2; BVFG § 13; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 659
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 876/19

Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine überwiegende Erziehung durch den VaterErforderlichkeit der fristgerechten Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern über die Zuordnung von Erziehungszeiten zum Vater auch bei anerkannten Spätaussiedlern

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 11 R 2768/20

DRsp Nr. 2021/7063

Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine überwiegende Erziehung durch den Vater Erforderlichkeit der fristgerechten Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern über die Zuordnung von Erziehungszeiten zum Vater auch bei anerkannten Spätaussiedlern

Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eines Spätaussiedlers in Kasachstan.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1-9; SGB VI § 56 Abs. 3; SGB VI § 57; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 249 Abs. 6; SGB VI § 249 Abs. 7; FRG § 1; FRG § 28b S. 1-2; BVFG § 4; BVFG § 7 Abs. 2; BVFG § 13; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der 1958 in K. (K.) geborene Kläger zog am 19.12.1996 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden gemeinsamen Söhnen A. (geboren 1987) und W. (geboren 1982) in die Bundesrepublik Deutschland zu. Der Kläger ist nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Spätaussiedler, seine Ehefrau als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs 2 BVFG anerkannt.