BFH - Urteil vom 05.10.2011
VI R 88/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2864/09

Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VI R 88/10

DRsp Nr. 2011/20382

Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleinerziehender Vater eines an Neurodermitis und Asthma leidenden 15-jährigen Kindes (K). Im Streitjahr machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt seines Kindes an der französischen Mittelmeerküste in Höhe von insgesamt 4.696 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten legte der Kläger u.a. folgende Unterlagen vor: