FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.03.2016
2 K 84/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1410

Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 84/15

DRsp Nr. 2016/7243

Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben

Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, an der in den Streitjahren neben der A GmbH als Komplementärin drei Kommanditisten beteiligt waren. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Hoch-, Beton- und Ingenieurbau sowie die Ausführung aller Bauarbeiten, die Herstellung und der Vertrieb von Wohnbauten und gewerblichen Bauten.

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