BSG - Beschluss vom 28.01.2021
B 2 U 228/20 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 24/18
SG Würzburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 155/16

Anerkennung von Nabelbrüchen als Folge eines ArbeitsunfallsAntrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Verhinderung

BSG, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen B 2 U 228/20 B

DRsp Nr. 2021/3629

Anerkennung von Nabelbrüchen als Folge eines Arbeitsunfalls Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Verhinderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.9.2020 hat es das LSG abgelehnt, Nabelbrüche als Folge des Arbeitsunfalls vom 12.11.2011 anzuerkennen und der Klägerin Verletztenrente und Heilbehandlung zu gewähren. Nach Zustellung am 22.10.2020 hat die Klägerin dagegen am 15.12.2020 privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Der mandatierte Rechtsanwalt habe ihr erst am 1.12.2020 mitgeteilt, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht habe und auch nicht einreichen werde.

II