FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2016
11 K 500/13
Normen:
AO § 163 S. 1; ZK Art. 14; ZK Art. 77 Abs. 2; ZK Art. 78;

Anerkennung von Präferenznachweisen bei aus Thailand eingeführten Felgen; Aufbewahrungspflicht zollrechtlich relevanter Dokumente und Unterlagen in Form von Ursprungszeugnissen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 11 K 500/13

DRsp Nr. 2016/9085

Anerkennung von Präferenznachweisen bei aus Thailand eingeführten Felgen; Aufbewahrungspflicht zollrechtlich relevanter Dokumente und Unterlagen in Form von Ursprungszeugnissen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 S. 1; ZK Art. 14; ZK Art. 77 Abs. 2; ZK Art. 78;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Präferenznachweisen.

Die Klägerin betreibt den Handel, die Instandhaltung und die Reparatur von Kraftfahrzeugen, Kraftwagenteilen und -zubehör. In den Jahren 2009 bis 2011 führte sie unter anderem Felgen ihres Lieferanten L aus Thailand ein. Mit der zollrechtlichen Abwicklung beauftragte sie die Zollabw GmbH (im Folgenden Zollabw GmbH). Diese meldete die Waren jeweils als direkte Vertreterin der Klägerin mit Einzelzollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr an und beantragte die Anwendung des Präferenzzollsatzes, woraufhin die Waren dementsprechend zollfrei belassen und lediglich Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wurde. Die Anmeldungen gab sie dabei jeweils über das Automatisierte Tarif- und Lokale Zollabwicklungssystem (ATLAS) ab, bei dem im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung weitgehend auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verzichtet wird.