FG Münster - Urteil vom 24.11.2022
10 K 954/19 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 10 K 954/19 F

DRsp Nr. 2023/12992

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin der jeweils mit einem Zweifamilienhaus bebauten Objekte "E" und "F" in D, die im Streitjahr 2015 zu fremden Wohnzwecken vermietet waren. Laut der vorliegenden Feststellungserklärung für 2015 waren an der Klägerin im Streitjahr Herr C B zu 50 %, dessen Ehefrau G B zu 35 %, deren Töchter H B und J B jeweils zu 5 % sowie Frau K zu 2 % und die L Ltd. mit Sitz in M (Stadt in England) zu 3 % beteiligt.