Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin der jeweils mit einem Zweifamilienhaus bebauten Objekte "E" und "F" in D, die im Streitjahr 2015 zu fremden Wohnzwecken vermietet waren. Laut der vorliegenden Feststellungserklärung für 2015 waren an der Klägerin im Streitjahr Herr C B zu 50 %, dessen Ehefrau G B zu 35 %, deren Töchter H B und J B jeweils zu 5 % sowie Frau K zu 2 % und die L Ltd. mit Sitz in M (Stadt in England) zu 3 % beteiligt.
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