FG München - Urteil vom 23.02.2015
7 K 1242/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 35a Abs. 2 S. 2;

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

FG München, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 7 K 1242/13

DRsp Nr. 2015/18324

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

1. Nach nunmehriger Rechtsprechung fällt ein einmal begründeter (und zwischenzeitlich auch nicht aus anderen Gründen weggefallener) wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungseinkünften durch die Veräußerung der Immobilie nicht allein deshalb weg, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert wird (BFH v. 8.4.2014, IX R 45/13, DStR 2014, 996). 2. Der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustür des Klägers stellt eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG dar. Es handelt sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen.

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 9. Juli 2012 und für 2012 vom 15. April 2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2013 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2011 und 2012 Schuldzinsen von jeweils 2.478,96 EUR abzuziehen.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.