Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen aus der Refinanzierung eines Beteiligungserwerbs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 Nr. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).
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