Die Einkommensteuerfestsetzung 2012, zuletzt vom 1. Oktober 2015, und die Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2015 werden dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 863 € berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2012 über die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger werden zur Einkommensteuer des Streitjahres zusammenveranlagt. Sie nahmen ab dem xx. März 2005 die Geschwister B U und K U (beide geboren xx.xx.xxxx) - in Einverständnis mit den leiblichen Eltern - als Pflegekinder in Vollzeitpflege auf (Bescheinigung des Pflegekinderdienstes T vom xx. März 2005). Hierfür erhielten die Kläger erhöhtes Erziehungsgeld sowie Unterhaltsgeld und Unterstützungsleistungen durch den Pflegekinderdienst. Die Kinder waren über die Krankenversicherung des Klägers versichert. Das Sorgerecht war den Klägern nicht übertragen.
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