FG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2016
1 K 1214/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Anerkennung von steuermindernden Teilwertabschreibungen von Forderungen auf Rückübertragung darlehensweise übertragener Aktien

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 1214/14

DRsp Nr. 2022/10962

Anerkennung von steuermindernden Teilwertabschreibungen von Forderungen auf Rückübertragung darlehensweise übertragener Aktien

Tenor

1. Unter Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2005, 2006 und 2008 vom 30.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2016 sowie der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 06.10.2016 wird die Körperschaftsteuer 2005 auf xxx €, der Gewerbesteuermessbetrag 2005 auf xxx €, die Körperschaftsteuer 2006 auf xxx €, der Gewerbesteuermessbetrag 2006 auf xxx €, die Körperschaftsteuer 2007 auf xxx €, der Gewerbesteuermessbetrag 2007 auf xxx €, die Körperschaftsteuer 2008 auf xxx € und der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf xxx € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu jeweils 50% zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 2.