FG Nürnberg - Urteil vom 11.02.2014
1 K 1465/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1;

Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen

FG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 1465/13

DRsp Nr. 2014/11879

Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen

Sterbegeldversicherungen mit einem Sparanteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind bei einem vorzeitigem Rückkauf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht bestand, auch unter Einbeziehung zunächst nicht steuerbarer Einnahmen, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger als Maschineneinsteller nichtselbständig tätig.