FG Münster - Urteil vom 16.12.2016
4 K 2629/14 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 13 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bzgl. der Einkünfte der GbR aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betätigung; Betriebsführung mit Gewinnerzielungsabsicht; Mitunternehmerschaft von Landwirtsehegatten

FG Münster, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 2629/14 F

DRsp Nr. 2017/1495

Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bzgl. der Einkünfte der GbR aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betätigung; Betriebsführung mit Gewinnerzielungsabsicht; Mitunternehmerschaft von Landwirtsehegatten

Tenor

Die Bescheide über die Ablehnung der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2002 bis 2004 vom 11. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, Einkünfte der C. GbR aus Land- und Forstwirtschaft (Pensionspferdehaltung) für das Jahr 2002 i.H. von -x €, für das Jahr 2003 i.H. von -x € und für das Jahr 2004 i.H. von -x € einheitlich und gesondert festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 13 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;