FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2023
14 K 1638/20 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;

Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 14 K 1638/20 E

DRsp Nr. 2023/10633

Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020 wird dahin geändert, dass

1.

bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb

a)

ein Verlust i. S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 12.000 EUR nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und

b)

Veräußerungsgewinne i. S. der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes statt i. H. von 403.000 EUR i. H. von 394.000 EUR, die in Höhe von 9.000 EUR nicht tarifbegünstigt sind, sowie

2.

bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust aus dem Ausfall von Darlehensforderungen i. H. von 150.000 EUR, der nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterfällt,

berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;
1. a) b) 2.