FG München - Urteil vom 18.08.2016
15 K 1519/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 12;
Fundstellen:
DStRE 2018, 345

Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bürokosten sowie für Übernachtungskosten und für Verpflegungsmehraufwendungen

FG München, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 15 K 1519/15

DRsp Nr. 2017/2443

Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bürokosten sowie für Übernachtungskosten und für Verpflegungsmehraufwendungen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 30. April 2014 wird dahingehend geändert, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bürokosten in ... in Höhe von 3.971,71 Euro, Übernachtungskosten von 2.411 Euro sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.328 Euro und Fahrzeugkosten von 12.787,37 Euro anerkannt werden, die zu Verwaltungskosten von insgesamt 31.821,72 Euro führen.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 12;

Gründe

I.