BFH - Urteil vom 19.03.1998
IV R 110/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 355 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1617
BFH/NV 1998, 1300
BFHE 186, 57
BStBl II 1998, 513
DB 1998, 1642
DStZ 1998, 765
NJW 1998, 3590
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Anerkennung von Zweikontenmodellen

BFH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen IV R 110/94

DRsp Nr. 1998/18574

Anerkennung von Zweikontenmodellen

»Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so stellen die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn mit dem Kreditinstitut für Guthaben und Schulden die gleichen Zinssätze vereinbart sind (Zinskompensation).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 355 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (E.). Dieser betrieb bis zum 30. Juni 1983 eine Arztpraxis. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Bis zum 31. Dezember 1976 unterhielt E. für den laufenden Geschäftsbetrieb bei seiner Bank ein Girokonto, über das sowohl die betrieblichen als auch die privaten Zahlungen abgewickelt wurden. Dieses Konto wies im Verlauf des Jahres sowohl Guthaben als auch Schuldenstände aus.