BFH - Urteil vom 07.11.2019
I R 46/17
Normen:
EStG § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 48c Abs. 2, 3, § 48d Abs. 1 Satz 1 und Satz 6; AO § 20a, § 21 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1; AEUV Art. 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 951
BStBl II 2020, 552
DStR 2020, 1560
DStRE 2020, 953
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 63/17

Anfall der Bauabzugsteuer für die Errichtung von Freiland-PhotovoltaikanlagenBegriff des Bauwerks und der Bauleistung i.S. von § 48 Abs. 1 S. 1 EStGVereinbarkeit der Bauabzugsteuer mit Unionsrecht

BFH, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen I R 46/17

DRsp Nr. 2020/9796

Anfall der Bauabzugsteuer für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen Begriff des Bauwerks und der Bauleistung i.S. von § 48 Abs. 1 S. 1 EStG Vereinbarkeit der Bauabzugsteuer mit Unionsrecht

1. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. 2. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle. 3. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2017 – 4 K 63/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 48c Abs. 2, 3, § 48d Abs. 1 Satz 1 und Satz 6; AO § 20a, § 21 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1; AEUV Art. 56;

Gründe

I.