FG Münster - Beschluss vom 21.07.2000
5 Ko 7599/99 KFB
Normen:
BRAGO § 23 § 24 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 1002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Anfall der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Münster, Beschluss vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 5 Ko 7599/99 KFB

DRsp Nr. 2004/15971

Anfall der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Die Erledigungsgebühr ist ein Ersatztatbestand für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO bei solchen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die einer vergleichsweisen Regelung nicht zugänglich sind; jedoch wird die Erledigungsgebühr nur dann von den Bevollmächtigten verdient, wenn er eine der Mitwirkung am Vergleich nach § 23 BRAGO entsprechende, über das Betreiben des Geschäfts im allgemeinen hinausgehende besondere Tätigkeit ausgeübt und diese Tätigkeit zu einer unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits geführt hat. 2. Die Begründung einer Klage - auch durch längere Schriftsätze und Vorlage von Unterlagen - ist hingegen Teil der normalen Prozeßführung und als solche durch die Prozeßgebühr abgegolten. Sie ist keine besondere Tätigkeit im Sinne des § 24 BRAGO. Ebenso wenig ist ein Ruhensantrag im Hinblick auf die Entscheidung in einem Parallelverfahren eine Tätigkeit im o. g. Sinne. Da bereits die allgemeine Prozeßführung den Beklagten veranlaßt hat, dem Klagebegehren zu entsprechen, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht vor.

Normenkette:

BRAGO § 23 § 24 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 1002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

I.