I.
Streitig ist der Gerichtskostenansatz in dem Verfahren 2 K 1657/97 F.
In dem Verfahren 2 K 1657/97 F ist die Klage mit Urteil vom 22.04.1999 abgewiesen worden. Die Kosten wurden der Klägerin und Erinnerungsführerin (Efin.) auferlegt.
Gegen das Urteil hat die Efin. am 19.07.1999 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie wurde zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 23.07.1999 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Nachdem die Efin. die Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte, erklärte der BFH das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.04.1999 mit Beschluß vom 06.10.1999 für unwirksam. Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Efin zu tragen.
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