FG Berlin - Beschluss vom 29.05.2006
8 G 8296/03
Normen:
BRAGO § 24 § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1456

Anfall einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO

FG Berlin, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 8 G 8296/03

DRsp Nr. 2006/20603

Anfall einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO

Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO fällt nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat, die über eine bereits mit der Prozessgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht.

Normenkette:

BRAGO § 24 § 31 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2005 hat der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts der vorliegenden Klage zum Az.: xxx zum Teil abgeholfen. Beide Beteiligte haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und der Senat hat das Klageverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.847,50 EUR festgesetzt. Darin enthalten ist eine von dem Klägervertreter beantragte Erledigungsgebühr in Höhe von 1.508,00 EUR. Zur Begründung führte der Kostenbeamte aus, das Mitwirken des Klägervertreters an der Erledigung des Rechtsstreits bestehe im Streitfall in der Hinnahme des geänderten Verwaltungsakts für den Steuerpflichtigen ohne Beharren auf streitiger Entscheidung.