BFH - Beschluss vom 08.07.2014
VII B 158/13
Normen:
DVStB § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1777
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 162/13

Anfechtbarkeit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen VII B 158/13

DRsp Nr. 2014/14650

Anfechtbarkeit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung

1. NV: Es ist keine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sind, im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens den erfolgten Punkteabzug in Abweichung von diesem Schema mit bisher nicht vorgebrachten Kritikpunkten zu rechtfertigen. 2. NV: Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann ein Prüfer seine Bewertung erläutern und dabei auch auf Gesichtspunkte eingehen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. 3. NV: Die Bereitstellung eines Prüfungsschemas durch die Prüfungsbehörde ist zulässig, denn eine solche Anleitung, der keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, stellt ein zulässiges Hilfsmittel bei der Bewertung der Steuerberaterklausuren dar, das den Beurteilungsspielraum des Prüfers nicht einengt und hinreichend Raum für eigene Beurteilungen und Abweichungen belässt. 4. NV: Seine prüfungsspezifischen Erwägungen muss der Prüfer nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen. 5. NV: Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass der Prüfer die Klausur mit Randbemerkungen oder Hinweisen versieht, aus denen die einzelnen Gründe für die Punktevergabe hervorgehen.