1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.01.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Parteien streiten in einem beim Landgericht Mainz anhängigen Verfahren über Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Verletzung von Datenschutzrechten des Klägers durch die Beklagte, die eine Social-Media-Plattform betreibt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2024 hat das Landgericht den Zuständigkeitsstreitwert auf 3.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde und dem Antrag, den Streitwert auf mindestens 11.000,00 € heraufzusetzen.
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