OLG Koblenz - Beschluss vom 12.03.2024
3 W 72/24
Normen:
GKG § 62 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 864
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 186/23

Anfechtbarkeit der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 3 W 72/24

DRsp Nr. 2024/9387

Anfechtbarkeit der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.01.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 62 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in einem beim Landgericht Mainz anhängigen Verfahren über Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Verletzung von Datenschutzrechten des Klägers durch die Beklagte, die eine Social-Media-Plattform betreibt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2024 hat das Landgericht den Zuständigkeitsstreitwert auf 3.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde und dem Antrag, den Streitwert auf mindestens 11.000,00 € heraufzusetzen.