BFH - Urteil vom 30.06.2020
VII R 63/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2; AnfG §§ 1 ff.; BGB § 166 Abs. 1, § 818, § 819 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2838
BB 2021, 355
BFH/NV 2021, 432
BStBl II 2021, 191
DStRE 2021, 175
NZI 2021, 226
ZIP 2021, 1348
ZInsO 2021, 742
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3162/15

Anfechtbarkeit des Empfangs und der Weiterleitung von Zahlungen für einen DrittenZulässigkeit der Inanspruchnahme des Dritten im Wege des Erlasses von Duldungsbescheiden

BFH, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen VII R 63/18

DRsp Nr. 2020/17951

Anfechtbarkeit des Empfangs und der Weiterleitung von Zahlungen für einen Dritten Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Dritten im Wege des Erlasses von Duldungsbescheiden

1. Die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erfolgt durch Duldungsbescheid. 2. Der Erlass von Duldungsbescheiden kann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner unterbrechen. 3. Die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein als Eigen–, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen zu leisten, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 1 ff. AnfG sein. 4. Wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners nachweislich auszugleichen hat, liegt keine unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG vor. 5. Die bloße Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht führt nicht stets zur Zurechnung des Wissens des Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 BGB.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 – 3 K 3162/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.