FG Brandenburg - Urteil vom 26.09.2006
6 K 2057/04
Normen:
EStG § 70 ; AO (1977) § 118 § 172 § 348 § 351 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 586
EFG 2007, 16

Anfechtbarkeit eines zweiten Kindergeldbescheids für denselben Zeitraum trotz Bestandskraft des Erstbescheids

FG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 2057/04

DRsp Nr. 2006/29433

Anfechtbarkeit eines zweiten Kindergeldbescheids für denselben Zeitraum trotz Bestandskraft des "Erstbescheids"

Hat die Familienkasse durch einen bestandskräftig gewordenen Bescheid die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt, entscheidet sie aber nach erneuter Sachaufklärung und Anforderung von Unterlagen später vollumfänglich neu über den streitigen Zeitraum und stellt sie durch den Erlass eines weiteren Ablehungsbescheids klar, dass sie erneut in der Sache über die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung entscheiden wollte, so ist dieser "Zweitbescheid" ein selbständig anfechtbarer neuer Verwaltungsakt. Die Bestandskraft des Erstbescheids steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 70 ; AO (1977) § 118 § 172 § 348 § 351 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihres im Januar 1980 geborenen Sohnes A...

Mit Bescheid vom 25. März 2003 lehnte die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für A... für den Zeitraum Februar 2001 bis März 2002 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 22. April 2003 hat die Klägerin keine Klage erhoben. Sie ist bestandskräftig geworden.