BFH - Beschluss vom 28.07.2009
I B 64/09
Normen:
FGO § 91a; FGO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen, Beschlüssen gem. § 91a Finanzgerichtsordnung (FGO) und Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen des Finanzgerichtes durch eine Beschwerde; Anspruch auf Akteneinsicht in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren

BFH, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen I B 64/09

DRsp Nr. 2009/25885

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen, Beschlüssen gem. § 91a Finanzgerichtsordnung (FGO) und Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen des Finanzgerichtes durch eine Beschwerde; Anspruch auf Akteneinsicht in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren

Normenkette:

FGO § 91a; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihren Beschwerden gegen diverse Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des 9. Senats des Finanzgerichts (FG) Münster in dem unter dem Aktenzeichen 9 K 5026/05 K,U,F geführten Klageverfahren.

Die schriftsätzliche Beschwerde vom 30. April 2009 (I B 64/09) richtet sich dagegen,

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dass das FG dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 91a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestattet hat, dass sich dessen Prozessvertreter während der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2009 in den Räumlichkeiten des FA aufgehalten hat und der Termin per Videokonferenz abgehalten worden ist.

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dass der 9. Senat des FG den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ihrem Prozessbevollmächtigten den schriftlichen Bericht des Berichterstatters über den Akteninhalt zur Verfügung zu stellen.

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dass verschiedene schriftsätzliche Ablehnungsgesuche gegen die Richter des 9. Senats des FG nach der Bekundung des Gerichts erst im Rahmen des Urteils beschieden werden sollen.

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